Anmeldung eines Feuers unter Aufsicht

Bitte informieren Sie sich vor Anmeldung eines Feuers über den Waldbrandgefahrenindex unter folgendem Link:

Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes

Ab einem Index-Wert von 3 ist es absolut untersagt, ein Feuer zu brennen.

  • Der Meldende muss während des gesamten Zeitraumes des Feuers seine Erreichbarkeit an der Feuerstelle sicherstellen.
  • Pflanzliche Abfälle wie Strauch- und Baumschnitt, Laub und Äste dürfen grundsätzlich nur da verbrennt werden, wo sie anfallen.
  • Allerdings ist das Verbrennen nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur werktags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.

Das Feuer muss spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.

  • Bei starker Trockenheit oder Wind darf kein Feuer entzündet werden.
  • Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung (insbesondere durch feuchte Abfälle) sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
  • Geeignete Löschmittel (Eimer Sand, Wasser oder Feuerlöscher) unbedingt bereithalten.
  • In Naturschutzgebieten, Wasserschutzgebieten und Wildschutzgebieten ist das Abbrennen von Feuern grundsätzlich verboten.
  • Feste Stoffe dürfen in Feuerstätten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden
  • Gemäß Art. 17 Abs. 1 BayWaldG ist mindestens ein Abstand von 100 Meter zu einem Wald einzuhalten.
  • Feuerstätten im Freien müssen
  • von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,
  • von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
  • von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m entfernt sein.

Art des Feuers

  • Verbrennung von Laub-, Strauch-, Baumschnitt
  • Sonnwendfeuer (Brauchtum)
  • Johannisfeuer