Ortsrecht

Satzungen

Hier finden Sie die Satzungen der Gemeinde Schleching

    Verordnungen

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      Steuern und Abgaben

      Fremdenverkehrsbeitrag = 6,5 % aus dem fremdenverkehrsrelevanten Gewinn bzw. 0,081 – 0,813 % aus dem entsprechenden Umsatz. Die sogenannte Bettenpauschale beträgt 0,25 € pro Übernachtung, wenn nicht nach Gewinn oder Umsatz abgerechnet wird.

      Fälligkeiten der Vorauszahlungen: 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.

      Hebesatz = 350 % (seit 1985)

      Fälligkeiten = 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.

      bei Jahreszahlung = 1.7.

      Die Steuerpflicht gilt für das Kalenderjahr. Bei Verkauf ist der Verkäufer bis Jahresende grundsteuerpflichtig. Vertragliche Vereinbarungen sind mit dem Käufer zu regeln.

      Hebesatz Grundsteuer A = 400 % (seit 2012)

      Hebesatz Grundsteuer B = 440 % (seit 2012)

      • Schmutzwasserkanal = 16,77 € pro qm Geschoßfläche
      • Regenwasserkanal (Bichlfeld) = 3,83 € pro qm Grundstücksfläche
      • Wasserversorgung Raiten = 2,23 € pro qm Grundstücksfläche und 7,94 € pro qm Geschoßfläche
      Die Jahressteuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Hund 70,00 €; bei Ermäßigung 35,00 € (Weiler, Einöden, Jagdhunde, Züchtersteuer). Für Kampfhunde beträgt die Jahressteuer 500,00 €. Gemeldet werden müssen alle Hunde, die über 4 Monate alt sind. Die Hundesteuer ist einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

      Für die Oberflächenentwässerung im Bereich Bichlfeld werden Einleitungsgebühren erhoben. Sie werden nach den bebauten und künstlich verdichteten Flächen, mindestens 1/4 der Grundstücksfläche, erhoben. Die Einleitungsgebühr beträgt 0,05 € pro qm anrechenbare Fläche. Die Gebühr ist einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

      Die Einleitungsgebühr beträgt 2,50 € pro Kubikmeter Abwasser. Die Grundgebühr berechnet sich nach der Wohnfläche pro Wohnung zwischen 55,00 und 79,00 €. Der Abrechnungszeitraum erstreckt sich vom 01.10. bis 30.09. Die Abschlagszahlungen werden am 15.2., 15.5. 15.8. und 15.11. zur Zahlung fällig. Die Abrechnung erfolgt in der Regel im November. Abrechnungsguthaben werden mit den neuen Abschlägen verrechnet oder auf Antrag erstattet.

      Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag (An- und Abreisetag gelten als ein Tag) für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 1,50 €, für Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum vollendetem 16. Lebensjahr 1,00 €. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind beitragsfrei.

      Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer:

      Der jährliche pauschale Kurbeitrag beträgt

      50,00 €  für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr

      25,00 €  für Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

      Vom Kurbeitrag befreit sind Personen mit einem Schwerbehinderungsgrad ab 80 %.

      Der Kurbeitrag wird für die Möglichkeit der Nutzung von Kureinrichtungen und der Teilnahme an Veranstaltungen erhoben, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

      Achtung! Die Gebühren betreffen nur die Wasserversorgung Raiten.

      Verbrauchsgebühr = 1,05 € pro Kubikmeter, Grundgebühr = 70,00 € pro Wasseranschluss. Die Abschlagszahlungen sind am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zur Zahlung fällig. Abrechnung erfolgt in der Regel im November.

      Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer Zweitwohnung erhoben. Sie beträgt 15 % der Jahresnettokaltmiete. Für Dauercamper beträgt die Zweitwohnungssteuer 150,00 € pro Jahr. Die Zweitwohnungssteuer ist in der Regel jährlich am 15.02. zur Zahlung fällig.

      Wenn die Summe Ihrer positiven Einkünfte vor zwei Jahren unter 29.000 Euro lag, können Sie sich für das aktuelle Jahr von der Zweitwohnungsteuer befreien lassen. Sie müssen die Befreiung für jedes Steuerjahr neu beantragen.

      Sie werden befreit, wenn die Summe Ihrer positiven Einkünfte im vorletzten Jahr die Freigrenze von 29.000 Euro nicht überschritten hat. Die Freigrenze kann sich für nicht dauerhaft getrenntlebende Eheleute oder Lebenspartner auf bis zu 37.000 Euro erhöhen: Wenn ein Partner über geringere Einkünfte als 8.000 Euro verfügt, wird die Differenz der Freigrenze von 29.000 Euro hinzuaddiert. Überschreiten Sie die Freigrenze nur um einen geringfügigen Betrag, wird die Steuer auf ein Drittel dieses Betrages ermäßigt. Sind die Einkünfte im aktuellen Steuerjahr voraussichtlich niedriger, ist von den diesjährigen Einkommensverhältnissen auszugehen.