Bekanntmachung – Satzung der Gemeinde Schleching über eine Veränderungssperre für den Bereich Bebauungsplan Nr. 14 „Schleching-Dorfmitte“
BEKANNTMACHUNG Satzung der Gemeinde Schleching über eine Veränderungssperre für den Bereich Bebauungsplan Nr. 14 „Schleching-Dorfmitte“
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Gemeinde Schleching folgende Satzung: § 1 zu sichernde Planung Mit Beschluss vom 13.10.2025 hat der Gemeinderat beschlossen, für das Gebiet Nr. 14
„Schleching-Dorfmitte“ einen Bebauungsplan neuaufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen. § 2 räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentliche wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 In-Kraft-Treten aus Außer-Kraft-Treten (1) Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB
Veränderungssperre Ortsmitte Bekanntmachung Gde. Schlech ing